• slide

Die Staatsgewalt des besetzten Staates erlischt alleine durch die militärische Besetzung eines Staates nicht und es findet alleine hierdurch kein Souveränitätswechsel statt.

Weder die Haager Landkriegsordnung (HLKO) noch sonstiges Völkerrecht vermittelt der Besatzungsmacht die Souveränitätsrechte im Besatzungsgebiet, insbesondere kein territoriales ius disponendi, weshalb territoriale Veränderungen durch eine Besatzungsmacht keine dauerhafte völkerrechtliche Wirkung für die besetzten Staaten erzeugen können.

Die besatzungsrechtlichen Ursprünge unserer Gegenwart in Deutschland wurden verdrängt und den deutschen Völkern wurde sowohl von Bonn als auch von Ost-Berlin aus mit gleichem Eifer die Legende von der autonomen Entstehung deutscher Nachkriegsstaaten implantiert. Auch der Namensmissbrauch (BGB § 12) "Deutschland" durch die BRD führt lediglich zur Täuschung im Rechtsverkehr. Mangels Souveränität der Besatzungsmacht kann diese auch keine Souveränität auf einen im Besatzungsgebiet etablierten neuen Staat „übertragen“, insbesondere nicht auf einen nicht aus sich heraus lebensfähigen und daher nichtstaatlich zu betrachtenden Scheinstaat („puppet state“).

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai1949, zuletzt geänd. am 13. Juli 2017 (BGBl. LS.2347)

Präambel „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern [des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, GG Art. 133; Art. 127] Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Die Menschen wurden nie gefragt! ( http://www.bpb/geschichte/deutsche-geschichte/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39014/warum-keine-Verfassung )

Im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 ist festgeschrieben:

§ 1 „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt."

Die Bundesstaaten des Deutschen Reichs als Unterzeichner der Verträge des sehr umfangreichen humanitären Völkerrechts mit seinen indigenen, autochthonen Völkern und Rechteinhaber des Grund und Bodens werden jedoch in dieser Präembel nicht genannt und grundsätzlich ausgeschlossen!

 

 

 

Quelle: Vom Präsidium des Deutschen Reichs

Quellenlink: Amtsblatt Nr. 15 vom 05. Februar 2018