Mit Beendigung der Nachkriegsordnung am 27. April 2018 gilt seit dem 11. Juni 2018
der letzte völkerrechtskonforme Verfassungsstand des selbstständigen Bundesstaates Republik Baden, vom 21. März 1919, im
Gebietsstand 30. Juli 1914 und im Rechtsstand 12. August 1919, zwei Tage vor Überlagerung durch die Weimarer Republik durch
Installierung der Weimarer Verfassung am 14. August 1919, als Glied-/Bundesstaat des Deutschen Reichs/Deutschland,
im Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des 1. Weltkrieges. Es gelten die Reichsgesetze im Rechtsstand 30. Juli 1914.
Das indigene und autochthone deutsche Volk der Badener sind die Erben ihrer Vorfahren. Sie sind die rechtmäßigen Inhaber des
Grund und Bodens, den ihre Vorfahren einst in den festen Grenzen der Republik Baden, im Gebietsstand 1914 eines
Glied-/Bundesstaates des Deutschen Reichs/Deutschland abgesteckt und ganz klar definiert haben.
Dieses völkervertragsrechtlich geschützte Land gehört den Staatsangehörigen der Republik Baden,
als selbstständiger Bundesstaat im
Staatenbund Deutsches Reich/Deutschland, gemäß RuStAG 1913.
Dieses völkervertragsrechtlich geschützte Land, dieser Grund und Boden, gehört nicht den Deutschen
der Bundesrepublik Deutschland/Neuschwabenland mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch",
gemäß dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der
Bundesrepublik Deutschland, veröffentlicht am 15. Juli 1999!