Völkerrecht$subjekt Republik Baden

Mit Beendigung der Nachkriegsordnung am 27. April 2018 gilt seit dem 11. Juni 2018

der letzte völkerrechtskonforme Verfassungsstand des selbstständigen Bundesstaates Republik Baden, vom 21. März 1919, im

Gebietsstand 30. Juli 1914 und im Rechtsstand 12. August 1919, zwei Tage vor Überlagerung durch die Weimarer Republik durch

Installierung der Weimarer Verfassung am 14. August 1919, als Glied-/Bundesstaat des Deutschen Reichs/Deutschland, 

im Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des 1. Weltkrieges. Es gelten die Reichsgesetze im Rechtsstand 30. Juli 1914.

Das indigene und autochthone deutsche Volk der Badener sind die Erben ihrer Vorfahren. Sie sind die rechtmäßigen Inhaber des

Grund und Bodens, den ihre Vorfahren einst in den festen Grenzen der Republik Baden, im Gebietsstand 1914 eines

Glied-/Bundesstaates des Deutschen Reichs/Deutschland abgesteckt und ganz klar definiert haben.

Dieses völkervertragsrechtlich geschützte Land gehört den Staatsangehörigen der Republik Baden,

als selbstständiger Bundesstaat im

Staatenbund Deutsches Reich/Deutschland, gemäß RuStAG 1913.

Dieses völkervertragsrechtlich geschützte Land, dieser Grund und Boden, gehört nicht den Deutschen

der Bundesrepublik Deutschland/Neuschwabenland mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch",

gemäß dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der

Bundesrepublik Deutschland, veröffentlicht am 15. Juli 1999!