Uhldingen‐Mühlhofen die auf Baden umgeschriebene Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 gegeben. Mit dieser „Not“‐Verfassung konnte der Bundesstaat Baden konform zum Völkervertragsrecht konstituiert werden. Die dort gewählte administrative Regierung hat damit den Auftrag zur völkerrechtlichen Reorganisation / Restitution des Staates „Baden“ zur Wiederherstellung der letzten anerkannten staatlichen Souveränität Badens angenommen.
Wäre dem badischen Wahlvolk zu dem Zeitpunkt jedoch bewußt gewesen, daß sich die Republik Baden in der Zeit von November 1918 bis April 1919 tatsächlich völkerrechtskonform aus der Monarchie des Großherzogtums Baden heraus als souveräner Volksstaat zeitlich noch vor der „Weimarer Republik“ konstituiert hat, dann hätte das Volk sicher für die badische Verfassung vom 21. März 1919 gestimmt.
Die administrative Regierung hat nun nach genauer Recherche der Originalquellen diesen rechtlich nach BGB (§ 119) korrigierbaren Irrtum erkannt und mit Notbeschluß vom 10. Juni 2018 (veröffentlicht unter https://Bundesstaat‐Baden.info/veroeffentlichungen/beschluesse/2018) geheilt.
Der Staat Bundesstaat Baden ist hierdurch völkerrechtlich in die historischen Fußstapfen der Republik Baden getreten und nimmt das in den Jahren 1918/1919 schwer erarbeitete Erbe unserer Vorfahren an.
Am 22. November 1918 unterzeichnete der Großherzog Friedrich die Abdankungsurkunde (weiter unten angefügt) und verzichtete für sich, seine Familie und für seine Nachkommen auf das Thron‐Erbe. Er entband die staatlichen Beamten, die Soldaten und die Staatsbürger von ihrem geleisteten Treueeid und anerkannte hiermit die sich auf breiter demokratischer Basis konstituierenden neuen staatlichen Organe.
Die verfassunggebende Landesversammlung (als Ersatz für den Landtag) wurde am 05. Januar 1919 vom badischen Volk mit sehr hoher Wahlbeteiligung per Volksabstimmung gewählt.
Die badische Verfassung vom 21. März 1919 wurde am 13. April 1919 per Volksabstimmung bestätigt und trat mit Datum der Veröffentlichung im Badischen Gesetzes‐ und Verordnungsblatt, Jahrgang 1919, Nr. 28, S. 279 ff., am 25. April 1919 in Kraft.
Mit dem Gesetz über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums an dem Domänenvermögen vom 25. März 1919 (veröffentlicht am 09. April 1919 im Badischen Gesetzes‐ und Verordnungsblatt, Jahrgang 1919, Nr. 21, S. 179 ff.) wurden alle Ansprüche der monarchischen Familie entschädigt.
Die Souveränität im Staate Baden ist in 1918/1919 somit konform zum Völkerrecht, auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker, von der Monarchie auf das Volk übergegangen. Der Volksstaat in Baden war geboren, siehe § 1 und § 2 der badischen Verfassung vom 21. März 1919:
§ 1. Baden ist eine demokratische Republik und bildet als selbständiger Bundesstaat einen Bestandteil des Deutschen Reiches.
§ 2. Träger der Staatsgewalt ist das badische Volk.
Da das Deutsche Reich bis dato in Form der „Weimarer Republik“ formaljuristisch noch nicht konstituiert war, war der neue selbststän-dige Bundesstaat Republik Baden mit seiner Verfassung vom 21. März 1919 auch nicht in der „Weimarer Republik“ verankert. Er war somit völkerrechtlich ein souveräner Staat in der Staatengemeinschaft.
Am 14. August 1919 trat die „Weimarer Verfassung“ in Kraft. Von diesem Tag an wurde der selbstständige Bundesstaat Republik Baden von der völkerrechtswidrig installierten „Weimarer Republik“ als „Land Republik Baden“ überlagert. Diese Überlagerung setzte sich über das 3. Reich und seinen Rechtsnachfolger Bundesrepublik Deutschland/Neuschwabenland bis heute, am 11. Juni 2018, fort.
Das Völkerrecht sieht zwingend vor, daß nach einem Krieg, der ursprüngliche staatliche Zustand wiederherzustellen ist (sog. völkerrechtliche Restitution, unter Anwendung des Postliminium, Restitutionspflicht § 185 Völkerrecht, Status quo ante (bellum)) – wenn es denn Wille des Volkes ist! Sonst gilt das Gewohnheitsrecht (BRD‐„Recht“, EU‐„Recht“, „Nazi‐Recht“, Vereinsrecht, Seehandelsrecht, etc. pp.)!
Diese Pflicht zur völkerrechtlichen Restitution in Deutschland besteht nach wie vor auch für die (ehemaligen) alliierten Besatzermächte des 2. Weltkrieges, den sog. „restitutiven Besatzermächten“, bzw. für deren Rechtsnachfolgern (Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Französische Republik), sowie für die von ihnen einge-setzte Verwaltung (Bundesrepublik Deutschland/Neuschwabenland).
Das indigene, autochthone deutsche Volk der Badener meldet sich bereits seit dem 28. Februar 2016 mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaats Baden (in Reorganisation) zurück. Es fordert als sog. persistent objector seine Bodenrechte und die staatlich garan-tierten humanitären Menschenrechte für die Badener ein.
Ab heute, mit Verkündung des aktuellen Beschlusses am 11. Juni 2018, wird es die Rechte mit der Staatsangehörigkeit im wiederhergestellten selbstständigen Bundesstaat Republik Baden, im Gebietsstand 1914, im Verfassungsstand 21. März 1919 und im Rechtsstand 12. August 1919 (2 Tage vor Inkrafttreten der „Weimarer Verfassung“) weiterhin für alle Badener einfordern.
Alle Badener mit nachgewiesener Abstammung gem. Reichs‐ und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 (RuStAG 1913) werden hiermit auf-gerufen, ihren Willen gegen das herrschende Gewohnheitsrecht auszudrücken und ihre Staatsangehörigkeit in der Republik Baden beurkunden zu lassen – damit das kostbare Erbe ihrer Vorfahren anzutreten – und zur Reorganisation / Restitution der staatlichen Rechte in Baden beizutragen und damit ihre zustehenden Boden‐ und Menschenrechte geltend zu machen.
Kontakt: Poststelle@Bundesstaat‐Baden.net www.Bundesstaat‐Baden.info
Der selbstständige Bundesstaat Republik Baden als Glied‐/Bundesstaat des Staatenbundes Deutsches Reich/Deutschland (Deutschland im Rechtsstand 1914) befindet sich nachweislich nicht in der „Weimarer Republik“ und auch nicht im sog. See‐ oder Handelsrecht (gemeint ist die rechtliche Beziehung zwischen Staat und Staatsangehörige). Hierfür sorgt der ausgewiesene Rechtsstand (2 Tage vor Inkrafttreten der „Weimarer Verfassung“), sowie der gültige Staatsvertrag vom 03. September 2016 mit dem Staat Freistaat Preußen (www.Freistaat‐Preussen.world).
Der selbstständige Bundesstaat Republik Baden als Glied‐/Bundesstaat des Staatenbundes Deutsches Reich/Deutschland (Deutschland im Rechtsstand 1914) hat aufgrund seiner dauerhaften Überlagerung seit dem 14. August 1919, beginnend durch die „Weimarer Republik“, nicht am 2. Weltkrieg teilgenommen!
Die Handlungsfähigkeit des Staatenbundes Deutsches Reich/Deutschland ist seit dem 03. Oktober 2015 durch Proklamation der Rechteinhaber des Präsidiums des Deutschen Reichs über den sich reorganisierenden Staat Freistaat Preußen völkerrechtskonform wiederhergestellt (www.Staatenbund‐DeutschesReich.info).
Wir wünschen uns Frieden für alle Völker dieser Erde auf dem Fundament der Wahrheit.
An das Badische Volk!
Wie ich am 14. November 1918 erklärt habe,
will ich kein Hindernis sein derjenigen Neugestaltung
der staatsrechtlichen Verhältnisse des
badischen Landes, welche die verfassungsgebende
Versammlung beschließen wird. Nachdem mir
nun bekannt geworden ist, daß viele Badener
sich durch den Treueeid, den sie als Beamte,
Soldaten oder Staatsbürger geleistet haben,
in ihrem Gewissen gehemmt fühlen, bei der
Vorbereitung der Wahlen zur verfassunggebenden
Versammlung sich so zu betätigen,
wie sie es nach den tatsächlichen Verhältnissen
und insbesondere nach der Lage im Reich
für geboten erachten, entbinde ich die Beamten,
Soldaten und Staatsbürger ihres Treueeides
und verzichte auf den Thron. Diesen Verzicht
erkläre ich mit Zustimmung meines Vetters
den Ihringer Max von Baden, auch für ihn
und seine Nachkommenschaft.
Mein und meiner Vorfahren Leitstern
war die Wohlfahrt des badischen Landes. Sie
ist es bei diesem meinem letzten schweren
Schritt. Mein und der Meinigen Liebe zu
meinem Volk hört nimmer auf! Gott
schütze mein liebes Badner Land!
Schloß Langenstein, den 22. November 1918
Friedrich
Quelle: Badisches Extrablatt Ausgabe vom 11. Juni 2018