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„[...] Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer als eine Diebesbande. Vor dieser kann man sich schützen, aber

vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passionen auszuführen, kann sich kein Mensch hüten; die sind ärger als die größten Spitzbuben."  (Zitat König Friedrich II.; Protokoll vom 11.12.1779 zum Arnold-Prozeß)

Mit dem Ende der Nachkriegsordnung seit dem 27. April 2018 gilt der völkerrechtskonform letzte Verfassungs- und Rechtsstand auf den Gebieten der Völkerrechtssubjekte, der souveränen Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland.

Es gilt die Verfassung des Deutschen Reichs /Deutschland vom 16. April 1871 sowie der Rechtsstand 1914, zwei Tage vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs in den völkerrechtlich anerkannten Staatsgrenzen der Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland von 1914. Für die einzelnen Glied-/Bundesstaaten sind die völkerrechtskonform letzten Staatsverfassungen gültig. Für den Freistaat Preußen gilt die Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 und der Rechtsstand 18. Juli 1932, zwei Tage vor der völkerrechtswidrigen, gewaltsamen Einverleibung Preußens in die Weimarer Republik / Drittes Reich - ius cogens -

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877, Änderungsstand: 27. Mai 1910; RGBI.3766, Nr. 26 gilt fort:

§ 15 Die Gerichte sind Staatsgerichte.

Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben, an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [...]"

§ 16 Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [...]"

Strafgesetzbuch des deutschen Reichs vom 15. Mai 1871 (RGBI. S. 127) gilt fort:

§ 339 (1) ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit mit Gefängnis bestraft.            (2) Der Versuch ist strafbar."

Bürgerliches Gesetzbuch des Deutschen Reichs vom 18. August 1896 (RGBI. S. 195, in Kraft seit 1.1.1900 gilt fort:

§ 823 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.[...]"

Die Ausführungsgesetze zur Restitution/Reorganisation des Deutschen Reichs (AzRR) vom 27. November 2016 zur Überwindung der Nachkriegsordnung in Deutschland sind gültig, zu beachten und umzusetzen!

 

Quelle: Vom Präsidium des Deutschen Reichs

Quellenlink: Amtsblatt Nr. 20 vom 05. Juli 2018